Bekanntmachung Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplans B 18 „Tennisclub Eichenau“

Bekanntmachung Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplans B 18 „Tennisclub Eichenau“

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 08.10.2024 die 7. Änderung des Bebauungsplans B 18 Sport- und Freizeitgebiet für den Bereich des Grundstücks FlNr. 1863/20, Gemarkung Alling, „Tennisclub Eichenau“ als Satzung beschlossen.

Aus dem nachfolgenden Lageplan sind die Kennzeichnung und die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der 7. Änderung des B 18 „Tennisclub Eichenau“ ersichtlich.

Lageplan:

Lageplan TCE  29.10. Inkraftreten der 7. Änderung Beb.pl B18 Tennisclub Eichenau

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan zur 7. Änderung des B 18 „Tennisclub Eichenau“ wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht im Rathaus, Bauverwaltung, Zimmer 211 im ersten Stock, Hauptplatz 2, 82223 Eichenau, zu den allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag:   08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag: 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr

bereitgehalten. Außerhalb dieser Zeiten können Termine zur Einsichtnahme im Rathaus auch telefonisch unter 08141/730-311 oder 08141/730-312 oder per E-Mail: [Klicken für E-Mail] vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan Auskunft gegeben.

Hinweis nach § 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Sind durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn für die nach den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Erläuternder Hinweis:

Entsprechend § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend angepasst.

Hinweis über die Einsichtsmöglichkeiten von DIN-Normen

Die DIN-Normen, auf welche die Festsetzungen (Teil A) Bezug nehmen, sind im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erschienen und bei allen DIN-Normen-Auslegestellen kostenfrei einzusehen:

Außerdem können die DIN-Normen in der Gemeinde Eichenau, Hauptplatz 2, 82223 Eichenau, Tel. 08141/730-311 eingesehen werden.

Downloadbereich:

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