Liebe Eichenauerinnen,
liebe Eichenauer,
bereits im vergangenen Jahr habe ich mich an dieser Stelle zwei Mal mit der Grundsteuernovelle beschäftigt. Nun sind die neuen Grundsteuerbescheide an viele von Ihnen versandt worden. Diese beruhen auf den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamts. Die Grundsteuermessbescheide wiederum fußen auf den Angaben, die Sie als Grundstückseigentümer gegenüber dem zuständigen Finanzamt gemacht haben. Nach über 20 Jahren hat die Gemeinde die Grundsteuer erstmals erhöht. Im selben Zeitraum haben die Aufgaben der Gemeinde dramatisch zugenommen, die Ausgaben sind durch die staatlichen Zuweisungen bei Weitem nicht mehr zu decken. Insofern ist die staatliche Bitte, aufkommensneutral zu agieren, wenig zielführend. Der Gemeinderat hat im Juli 2024 den Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuern A und B auf 450 Prozent-Punkte festgesetzt. Wir haben die diesbezügliche Satzung in der Septemberausgabe des Mitteilungsblattes bekannt gemacht. Er beschloss, die über die aufkommensneutrale Anwendung der Grundsteuer zu setzenden 360 Prozent-Punkte gegenüber bisherigen 330 um weitere 90 anzuheben.
Im Durchschnitt bedeutet dies eine Grundsteuermehrung um etwas mehr als ein Viertel, nämlich ca. 60 € im Jahr. Allerdings ist tendenziell bei Gebäuden, die vor 1970 errichtet worden sind, eine teilweise durchaus erhebliche Steigerung der Grundsteuer festzustellen, bei Gebäuden, die nach der Jahrtausendwende entstanden sind, tendenziell eine teilweise erhebliche Minderung. Dies ergibt sich systembedingt aus der Novelle selbst. Konkret kann dies für Sie das drei- bis vierfache der bisherigen Grundsteuer bedeuten.
Die Mehreinnahmen der Gemeinde betragen insgesamt ca. 300.000 Euro. Sollten Sie unzutreffende Angaben beim Finanzamt gemacht haben bzw. ist Ihr Grundsteuermessbescheid aus Ihrer Ansicht unzutreffend, so bitten wir Sie dringend, dies direkt mit dem Finanzamt abzuklären. Bis zu diesem Zeitpunkt hat ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Grundsteuer ist dennoch in der festgesetzten Höhe zu entrichten. Mögliche Korrekturen des Grundsteuermessbescheides werden zu einem Neuerlass des Grundsteuerbescheides führen. Einsprüche gegen Grundsteuerbescheide, die auf der Abweichung zur Aufkommensneutralität, einer angeblichen unzumutbaren Belastung, mangelnder Umlagemöglichkeit auf Dritte oder anderen ähnlich gelagerten Gründen erfolgen, sind rechtlich unerheblich.
Ich bitte Sie, von im Internet auffindbaren Pauschalbegründungen Abstand zu nehmen, auch diese führen regelmäßig nicht zu dem gewünschten Erfolg. Eine Aussetzung der Vollziehung wird die Gemeinde angesichts der regelmäßig im zwei- und dreistelligen Bereich liegenden Summen der Quartalszahlungen regelmäßig nicht vornehmen.
Jenseits dieses für Sie wenig erfreulichen Themas wünsche ich Ihnen dennoch einen wunderbaren Frühlingsanfang.
Ihr
Peter Münster
Erster Bürgermeister