Wichtige Hinweise zur Verfahrensfreiheit von Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken

Wichtiger Hinweis bezüglich der Verfahrensfreiheit von Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben
 
Die Bayerische Bauordnung wurde zum 01.01.2025 geändert. Bei den verfahrensfreien Bauvorhaben wurde in Art. 57 Abs. 1 folgende Nr. 18 neu eingefügt:
 
Verfahrensfrei sind
„Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht verändert werden.“
 
Allerdings gilt hier folgendes zu beachten:
• In die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes wird auch schon durch eine Aufsparrendämmung eingegriffen, da sich dadurch die Höhe des Gebäudes verändert – hier gilt die Verfahrensfreiheit nicht.
• Die Festsetzungen der jeweils gültigen Bebauungspläne müssen eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere die Festsetzungen bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse und der höchstzulässigen Geschossfläche. Eine Überschreitung die-
ser im Bebauungsplan festgesetzten Maßzahlen führt dazu, dass in diesen Fällen die Verfahrensfreiheit ebenso nicht gilt.
 
Da in nahezu allen Bebauungsplänen der Gemeinde Eichenau die Regelung enthalten ist, dass in Geschossen, die nicht als Vollgeschosse im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO gelten, die Flächen von Räumen, die nach Lage und Größe als Aufenthaltsräume geeignet sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände als Geschossfläche mitzurechnen sind, ist davon auszugehen, dass sich Dachgeschossausbauten in der Regel auf die Geschossfläche auswirken werden.
 
Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, raten wir aus oben genannten Gründen dringend, sich vorab bei der Gemeinde Eichenau, Bauamt, Frau Ziegler (Tel: 08141/730-312,[Klicken für E-Mail]) zu informieren, ob der geplante Dachgeschossausbau tatsächlich realisierbar ist.
 
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass gemäß Art. 57 Abs. 7 BayBO Dachgeschossausbauten im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 57 Abs. 7 einen Dachgeschossausbau im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 nicht anzeigt, kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 14 BayBO mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden.
 
Ihre Bauverwaltung berät Sie gerne.

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