Es ist Aufgabe der Finanzämter, über die sachliche und persönliche Steuerpflicht von Gewerbebetrieben zu entscheiden.
Bescheid über Gewerbesteuer der Gemeinde:
Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
Hebesatz der Gemeinde Eichenau für die Gewerbesteuer: 380%
Die Festsetzung der Gewerbesteuer im Gewerbesteuerbescheid kann frühestens nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahres) erfolgen. Oft vergehen ein bis eineinhalb Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bis der Gewerbsteuerbescheid der Gemeinde ergehen kann. So muss der Steuerpflichtige zunächst seinen Gewinn ermitteln (d.h. i.d.R. eine Bilanz erstellen), die Steuererklärungen abgeben, das Finanzamt muss den Messbetrag festsetzen.
Damit die Gewerbesteuer möglichst zeitnah, d. h. bereits während des laufendes Jahres, in dem sie erwirtschaftet worden ist, erhoben werden kann, sieht das Gesetz vor, dass der Steuerpflichtige schon während des Erhebungszeitraumes Vorauszahlungen auf die später festzusetzende Gewerbesteuerschuld leisten muss.
Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres zu entrichten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Jahresveranlagung ergeben hat.
Vorauszahlungen unter 50,00 EUR werden nicht festgesetzt. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige bei einer Jahressteuer unter 200,00 EUR keine Vorauszahlungen zu leisten brauchen. Steuerpflichtige mit einer so geringen Steuerschuld zahlen die Gewerbesteuer nur auf Grund des Jahressteuerbescheides.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mörtl Tel: 08141/730-431 von 8.00 - 12.00 Uhr und dienstags auch von 15.00-18.00 Uhr.
Fragen zur Ermittlung des Messbetrages richten Sie bitte direkt an das
Finanzamt Fürstenfeldbruck,
Münchner Str. 36,
82256 Fürstenfeldbruck,
Tel. 08141/60-0.