Landratsamt Fürstenfeldbruck * Postfach 1461 * 82256 Fürstenfeldbruck * 24.03.2011

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung

Anordnung zur Durchführung flächendeckender Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Varroa - Milbe im Jahr 2011

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung :

1. Die Besitzer von Bienenvölkern werden hiermit verpflichtet, im Jahre 2011 bei allen im Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck gehaltenen Bienenvölkern jeweils nach dem Ende der Tracht die Behandlung gegen die Varroa-Milbe durchzuführen. Es sind dazu die für diesen Zweck zugelassenen Mittel zu verwenden (z.B. Bayvarol, Perizin, Apiguard, Thymovar, Api Life Var, Oxalsäuredihydrat-Lösung 3,5 % (m/V) ad us. vet., Ameisensäure 60% ad us. vet., Milchsäure 15% ad us. vet.).

 

2. Ausnahmemöglichkeiten vom allgemeinen Behandlungsgebot sind nur für Versuche zur Resistenzzucht zulässig.

 

3. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

 

Gründe :

1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zum Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus Art. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts i. V. m. § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 

2. Die Anordnung in Ziffer 1 und 2 des Tenors stützt sich auf § 15 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung. Demzufolge kann die zuständige Behörde, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem bestimmten Gebiet innerhalb einer bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroa-Milben zu behandeln sind.

 

Aus veterinärfachlicher Sicht ist die Anordnung der Durchführung einer solchen flächendeckenden Bekämpfungsmaßnahme für den Landkreis Fürstenfeldbruck aufgrund der derzeit gegebenen Seuchenlage erforderlich. Derzeit ist davon auszugehen, dass sämtliche Bienenvölker von der Varroa-Milbe befallen sind. Nach der Mitteilung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 12.03.2010 hat sich an der Situation der Vorjahre nichts geändert. Es besteht nach wie vor ein flächendeckender Befall der Bienenvölker, der grundsätzlich eine wirksame Behandlung aller Bienenvölker erforderlich macht.

 

Die Varroa-Milbe ist ein Parasit. Bei Befall mit diesem Parasiten werden adulte Bienen in ihrer Leistungs- und Lebensfähigkeit beeinträchtigt und können ihre Aufgaben im Stock nicht wahrnehmen.

 

Ohne Bekämpfung kann der Milbenbefall zur Schwächung und schließlich zum Untergang des gesamten Bienenvolkes führen.

 

Zwar ist auch bei fachgerechter Behandlung keine Milbenfreiheit zu erreichen, jedoch kann durch eine regelmäßig und planmäßig jährlich durchgeführte Behandlung verhindert werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroatose kommt.

 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München schriftlich (Postfach 200 543, 80005 München) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts (Bayerstr. 30, 80335 München) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

 

 

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004

grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

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