Beschilderungen & Verhaltensregeln für Radfahrer

GEHWEG

In der Regel ohne Beschilderung oder Zeichen 239

Zeichen 239: Fußweg

Zeichen 239 - Gehweg

Hier gelten folgende Verhaltensregeln:

  • Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benützen.
  • Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.


GEHWEG + ZUSATZZEICHEN

Kombination von Zeichen 239 und Zusatzzeichen 1022-10 (klein)

Zeichen 239 - Gehweg

plus Zusatzzeichen 1022-10 - Radfahrer frei

Hier gelten folgende Verhaltensregeln:

  • Radfahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Radfahrer warten. Der Radfahrer darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
  • Radfahrer dürfen nur den Weg benutzen, der in ihrer Fahrtrichtung rechts von der Fahrbahn liegt, außer der Radweg ist auch in entgegengesetzter Richtung durch Beschilderung freigegeben ( z.B. Hauptstraße zwischen Friedhof und Allinger Straße)


SELBSTÄNDIGER RADWEG

Zeichen 237: (Sonderweg für) Radfahrer Zeichen 237 - Radweg

Hier gelten folgende Verhaltensregeln:

  • Radfahrer müssen den Radweg benutzen. (Radwegbenutzungspflicht)
  • Anderer Straßenverkehr darf ihn nicht benutzen, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch Zusatzzeichen zugelassen.
  • Der Radweg darf nur in der beschilderten Fahrtrichtung benutzt werden.


GETRENNTER RAD- UND FUSSWEG

Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg Zeichen 241: getrennter Rad- und Fußweg

Hier gelten folgende Verhaltensregeln:

  • Radfahrer müssen die für sie beschilderte Seite benutzen. (Radwegbenutzungspflicht)

  • Fußgänger müssen die für sie beschilderte Seite benutzen.

  • Der Radweg darf nur in der beschilderten Fahrtrichtung benutzt werden.

 

GEMEINSAMER RAD- UND FUSSWEG

Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg

Zeichen 240: gemeinsamer Fuß- und Radweg

Hier gelten folgende Verhaltensregeln:

  • Radfahrer müssen ihn in der beschilderten Fahrtrichtung benutzen. (Radwegbenutzungspflicht)
  • Erforderlichenfalls muss der Fahrradverkehr die Geschwindigkeit an die Fußgänger anpassen.

 

VERHALTENSREGELN FÜR RADFAHRER

AUF RADWEGEN BEIM ÜBERQUEREN EINER STRASSE

An Kreuzungen oder Einmündungen gelten für Radfahrer die gleichen Vorschriften wie für den Fahrverkehr, der entlang des Radweges verläuft. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtsstraßen (z.B. entlang der Haupt- und Schillerstaße in Eichenau) müssen Radwegefurten markiert werden. Erwachsene Radfahrer nehmen hier beim Überqueren der Seitenstraße an der Verkehrsregelung für die Vortahrsstraße teil, außer der Radweg ist mehr als 5 Meter von der Vorfahrtsstraße abgesetzt (z.B. Tannenstraße) oder dem Radverkehr wird durch Zeichen 205 StVO ( Vorfahrt gewähren; z.B. Bahnhofstraße Ausfahrt Seniorenzentrum) eine Wartepflicht auferlegt.

Kinder müssen, wenn sie auf einem Gehweg fahren, beim Überqueren einer Fahrbahn absteigen!

Diese Vorschriften gelten auch für Gehwege, die zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben sind.

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