Erlaßanträge

Die Gemeinden können aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Erlaßanträgen in nur sehr engem gesetzlichen Rahmen nach eingehender Prüfung zustimmen.

Es muß hier eine sogenannte „unbillige Härte" für den Schuldner vorliegen, die sowohl im persönlichen, als auch im sachlichen Bereich liegen kann. Zudem muß eine auf Dauer gerichtete Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Da es zumeist gerade an dieser Voraussetzung mangelt, werden viele Erlaßanträge zu Stundungsanträgen umgedeutet. Eine wirtschaftliche Notlage/finanzielle Anspannung reicht somit alleine für einen Erlaß nicht aus. Denn in diesem Fall kann regelmäßig durch eine Stundung geholfen werden.

Im Einzelfall wird bei Zahlungsschwierigkeiten gebeten, mit dem Leiter der Finanzverwaltung, Herrn Zydek, unter der Telefonnummer 07141/730-400 Kontakt aufzunehmen.

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Bitte beachten Sie: Besuche ausschließlich nach Terminvereinbarung!