Grundsteuer

Die Finanzämter entscheiden über die:

  • sachliche Steuerpflicht (Steuergegenstand):
    • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
    • unbebaute Grundstücke
    • bebaute Grundstücke
  • persönliche Steuerpflicht (Steuerschuldner):
    • Grundstückseigentümer

 

Bescheid über Grundsteuer der Gemeinde:

Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer sind die Grundsteuermessbescheide (immer auf den 1.1. eines Jahres) des Finanzamtes:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer (Jahressteuer)

 

Hebesätze der Gemeinde Eichenau:

Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) 330 %

Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke) 330 %

 

Fälligkeiten:

Die Grundsteuer ist zu den Terminen zu entrichten, wie im zuletzt erteilten Bescheid festgesetzt. Fälligkeitstermine sind jeweils: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres oder 15.02. und 15.08. des Jahres für alle Beträge unter 30,-- EUR (Jahresbetrag) oder 15.08. des Jahres für alle Beträge unter 15,-- EUR (Jahresbetrag) An Stelle der vierteljährlichen Fälligkeiten kann die Entrichtung des gesamten Jahresbetrages der Grundsteuer zum 1. Juli beantragt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

 

Eigentümerwechsel:

Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite Ihres Grundsteuerbescheides. Auf das Ende der Steuerpflicht wird in Punkt D. eingegangen.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der Eigentümer ist daher immer für ein volles Jahr grundsteuerpflichtig.

Geht das Objekt auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer umgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Objekt wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet. Steuerrechtlich bleibt bis zu diesem Zeitpunkt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Die im noteriellen Vertrag getroffenen privat-rechtl. Vereinbarungen über den Wechsel von Nutzen und Lasten berühren die Steuerpflicht für das Übergangsjahr nicht. Es bleibt dem bisherigen Eigentümer jedoch unbenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die anteilige Grundsteuer privatrechtlich vom neuen Eigentümer einzuverlangen.

Eine Rücklastschrift verursacht Gebühren die seitens Ihrer Bank erhoben werden und eine Nichtbezahlung weitere Mahngebühren und evtl. Säumniszuschläge.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Eichenau, Tel: 08141/730 431.



Fragen zur Bewertung (Einheitswert; Messbetrag)

richten Sie bitte direkt an das Finanzamt Fürstenfeldbruck, Münchner Str. 36, 82256 Fürstenfeldbruck, Tel. 08141/60-266.

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Bitte beachten Sie: Besuche ausschließlich nach Terminvereinbarung!