Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Genehmigungspflichtige Veranstaltungen

Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsgrund sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird erteilt nach den Vorschriften des Sicherheitsrechts, der Straßenver-kehrsordnung und den sonstigen straßenrechtlichen Vorschriften.

 

Arten von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

  • Standkonzerte
  • Straßenfeste
  • Infoveranstaltungen
  • Sportveranstaltungen
  • Kulturveranstaltungen
  • Wohltätigkeitsveranstaltungen
  • Festzüge, Kirchliche Veranstaltungen

 

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Erlaubnis

  • öffentliche Veranstaltung (z. B. keine privaten Geburtstagsfeiern)
  • nur in verkehrlich unbedeuteten Straßen
  • nicht in Straßen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Busse,)
  • nur an einem Tag und nicht länger als 8 Stunden
  • keine Werbeveranstaltungen, keine Produktwerbung, kein Eintritt

 

Antragsfrist

Der Antrag ist mit allen notwendigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.


Antragstellung

Für alle Veranstaltungen (ausgenommen Standkonzerte, kleine Brauchtumsveranstaltungen) sind neben dem Antragsformular eine Freistellungserklärung und eine Kostenübernahme-erklärung für Verkehrsbeschilderungen abzugeben.
Außerdem ist gemeinsam mit diesen eine Erklärung über den Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung und ein Planskizze einzureichen.

 

Abgabe von Speisen und Getränken

Erfolgt während der Veranstaltung die Abgabe von Speisen und Getränken so kann zusätzlich eine gastronomische Erlaubnis (Gestattung) erforderlich sein.

 

Aufbauten (Bühnen, Podien)

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn hierfür eine Baugenehmigung vorliegt (Art. 74 der Bayerische Bauordnung -BayBO-).

Werden so genannte "fliegende Bauten" (Art. 72 BayBO) errichtet, so ist dies vorher der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.
Ausgenommen von der Notwendigkeit eines Prüfbuches und der Anzeigepflicht sind unbedeutende fliegende Bauten. Als solche gelten Buden, Podien u.ä. untergeordnete Bauten mit einer Größe von weniger als 75 m².

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Bitte beachten Sie: Besuche ausschließlich nach Terminvereinbarung!