Namensführung der Ehegatten und ihrer gemeinsamen vorehelich geborenen Kinder

  1. Die Ehegatten können durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (§1355 Abs.2 BGB).
    Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist. Familienname kann der in einer früheren Ehe erworbene Ehename sein oder auch ein durch Hinzufügung eines Namens zum früheren Ehenamen gebildeter Doppelname. Besitzt einer der Ehegatten neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit, können die Ehegatten bestimmen, dass sie Ihren Namen nach dem Recht dieses Staates führen wollen. Die Ehegatten können die Erklärung über die Bestimmung ihres Ehenamens bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeben (§1355 Abs.3 BGB).
    Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich.

  2. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Die Erklärung und der Widerruf sind an keine Frist gebunden (§1355 Abs.4BGB).

  3. Ein gemeinsames Kind, das noch keine fünf Jahre alt ist, erhält den Ehenamen der Eltern kraft Gesetzes (§1616 BGB). Auf ein Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename der Eltern nur, wenn es sich der Namensänderung durch eine Erklärung anschließt (§1617c Abs.1BGB).

  4. Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind durch die Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen. Bestimmen die Eltern den Geburtsnamen ihres Kindes, nach dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich ihr anschließt (§1617b Abs.1BGB).

  5. Ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann eine Anschlusserklärung nur selbst abgeben; solange das Kind noch keine achtzehn Jahre alt ist, bedarf es hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sie kann im Anschluss an die Eheschließung abgegeben werden (§1617c Abs.1BGB).

 

Die namensrechtlichen Erklärungen können von Standesbeamten beurkundet werden. Bei der Eheschließung von Ehegatten abgegebene Erklärungen werden sofort wirksam. Erklärungen von Kindern werden wirksam mit ihrer Entgegennahme durch das Standesamt, das ihre Geburt beurkundet hat.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen gerne unsere Standesbeamtin Frau Kass zur Verfügung.

 

Für behördliche Namensänderungen ist die Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt Fürstenfeldbruck zuständig.Tel.Nr.: 08141/519 483.

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